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AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

der Zenz Holzbau GmbH (FN 116237m) 02.05.2017

Auftraggeber im Folgenden  „AG“ genannt

Auftragnehmer im Folgenden  „AN“ genannt

Allgemeines:

Diese allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) sind die Grundlage aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen des „AN“. Jeder Vertrag wird unter der Bedingung geschlossen, dass die AGB der Firma Zenz Holzbau GmbH Anwendung finden.

Die Ausführung der Holzbauarbeiten gründet sich auf die ÖNORM B2215, „Werkvertragsnorm für Holzbauarbeiten“ und ÖNORM B2110, „Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen“. Die Anwendung dieser Normen erfolgt der Reihe nach, demnach kommt zuerst die ÖNORM B2215 zur Anwendung und danach (in zweiter Linie) die ÖNORM B2110. In begründeten Einzelfällen kann von der Anwendung der ÖNORM schriftlich abgewichen und eine andere Regelung getroffen  werden.

Die Anwendung der ÖNORM gilt jedenfalls als vereinbart, auch wenn die ÖNORMEN an den „AG“ nicht physisch übergeben werden. Konsumenten erhalten jedenfalls eine schriftliche Kopie der anzuwendenden ÖNORMEN.

Die Abmessungen der Bauteile entsprechen den Ergebnissen einer statischen Berechnung gemäß ÖNORM B4100/2 Holztragwerke und ÖNORM B 4101, welche ebenfalls als vereinbart gelten.

Bei Bauteilen, für die keine statische Berechnung erforderlich ist, gelten die allgemein anerkannten Regeln des Zimmermeisterhandwerks. Nachträgliche Änderungen am Tragwerk sowie zusätzliche ursprünglich nicht bekannte Belastungen sind jedenfalls dem „AG“ mitzuteilen und mit diesem abzustimmen.

Aus Gründen der Ökologie und des gesundheitsbewussten Bauens verzichtet der „AN“  auf den laut ÖNORM B3802/2 vorgeschriebenen chemischen Holzschutz bei allen eingebauten tragenden und nicht tragenden Bauteilen und kommt an dessen Stelle der konstruktive Holzschutz gemäß DIN 68800 Teil 2 zur Anwendung.

Alle vom „AN“ und von dessen Subfirmen gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungsbeträge einschließlich aller Nebenforderungen im ausschließlichen Eigentum des „AN“.

Auf das Rechtsverhältnis zwischen „AN“ und „AG“ kommt Österreichisches Recht zur Anwendung.

Folgende Vertragsvorbehalte zu ÖNORM 2110 gelten als vereinbart:

  • Einsatz von weiterentwickelten, verbesserten Produkten, die noch nicht Aufnahme in die Normen gefunden haben
  • Von Regeln abweichende, technisch gleichwertige Lösungen
  • Für allfällige von Herstellern veröffentlichte oder direkt dem „AN“ zugesagte Qualitätsversprechen, die über die übliche Gewährleistungsfrist hinausgehen

Vertragsaufhebung:

Tritt der „AG“ unberechtigt vom Vertrag zurück, ist dieser verpflichtet, alle bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen (inkl. Erstellung von Plänen, Skizzen und Entwürfen, Materialauszügen und Schriftverkehr) auf der Grundlage der vom „AN“ gelegten Rechnung zu bezahlen. Im Falle eines Verschuldens durch den „AG“ (leichte Fahrlässigkeit reicht) hat der „AG“ dem „AN“ auch die darüber hinausgehenden Schäden zu ersetzen.

Gewährleistung:

Holz ist ein natürlicher Baustoff. Durch Einwirkung von Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Nässe können Risse entstehen, welche jedoch keinen Mangel darstellen und demnach nicht gerügt werden können.

Allgemein gelten jedoch die gesetzlichen Gewährleistungsfristen laut ÖNORM A2060 und B2110 in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der Abnahme. Gewährleistungsansprüche verjähren grundsätzlich in 2 Jahren, bei unbeweglichen Sachen in 3 Jahren ab Lieferung.

Für den „AG“ ist es ausgeschlossen, die Bezahlung des Kaufpreises und des Werklohnes wegen allenfalls erhobener Mängelrügen zu verweigern, zu verzögern oder zurückzubehalten. Für den Konsumenten ist das Zurückbehaltungsrecht auf das Dreifache des Verbesserungsaufwandes, maximal jedoch 1/5 der Gesamtauftragssumme, beschränkt.

Werbung / Medien:

Der „AG“ erteilt dem „AN“ kostenfrei das Recht, Fotos vom Bauablauf bzw. des fertigen Objektes zu erstellen und für eigene Werbezwecke (Prospekte, Inserate, Internet, usw.,…) zu verwenden.

Haftung:

Die Firma Zenz Holzbau GmbH ist ausschließlich für die von ihr selbst erbrachten Leistungen sowie für die im Angebot ausgewiesenen Leistungen von Subfirmen verantwortlich. Die durch den „AG“ direkt an andere Professionisten beauftragten Leistungen oder Eigenleistungen fallen nicht in den Verantwortungsbereich der Firma Zenz Holzbau GmbH. Der „AN“ ist nur dann Generalunternehmer im Sinne der ÖNORM, wenn dieser sämtliche Leistungen bis zur bezugsfertigen Übergabe an den „AG“ in Auftrag hat.

Für alle bauseits beigestellten Materialien (Schnittholz, Hobelware, Baustoffe etc.) übernimmt der AN keine wie immer geartete Haftung bzw. Gewährleistung.

Planbezug:

Für die Berechnung der Mengen des Angebotes lagen die gültigen Pläne mit Stempel „Angebotsbasis“ zu Grunde und sind dem Angebot in Kopie beigefügt. Änderungen nach diesem Datum sind nicht im Angebot berücksichtigt.

Plandarstellung:

Auf den Plänen und Ansichten kann Zusatzausstattung, Dekoration usw. dargestellt sein welche nicht in den Preisen enthalten sind. Die 3-D Darstellungen dienen nur zu Vorführzwecken und können nicht zu 100% der Realität entsprechen. Gültig sind das jeweilige Besprechungsprotokoll sowie die bei der Angebotslegung vorhandenen Pläne.

Werkpläne (Wohnhaus/Anbauten):

Erstellen von genauen Computer-Werkplänen aller Wand- und Deckenelemente sowie des Dachstuhles. Im Preis enthalten ist ein genauer Werkplan für die Ausführung der Kellerdecke bzw. Bodenplatte, außenliegender Fundamentstreifen/Sockel sofern erforderlich (inkl. der Installationsöffnungen in Kellerdecke oder Bodenplatte) und notwendiger Punktfundamente für den Baumeister. Nicht enthalten ist ein Werkplan für den Keller selbst (keine Angaben über Bewehrung, Ausführungsdetails, Dichtheit des Kellers und Zuleitungen Elektro, Abwasser, usw.).  Die Verantwortung für die gesamten Arbeiten am Keller bzw. der Bodenplatte obliegt allein der ausführenden Firma. Die Planung der Erdarbeiten/Kanalisation und der Entwässerung ist ebenfalls nicht Teil der Leistung der Fa. Zenz und ist nicht im Preis enthalten. Sämtliche Ausdrucke werden nach Bauabschluss der Bauherrschaft übergeben.

Baumeister:

Sollten die Baumeisterarbeiten nicht Bestandteil des Leistungsumfanges der Fa. Zenz sein gilt Folgendes: Sämtliche Leistungen des Angebotes beziehen sich ab Oberkante Kellerdecke, Bodenplatte oder Aufkantung, sämtliche unter dieser Linie liegende Leistungen sind nicht im Angebot enthalten.

Strom und Wasser:

Baustrom und Bauwasser wird vom „AG“ auf dem Baugrundstück termingerecht vor Beginn aller Arbeiten zur kostenlosen Entnahme bereitgestellt. Dies gilt auch für die notwendige Ausheizung des Estrichs bei Fußbodenheizung.

Zufahrten:

Die Baustelle muss für schwere Lastzüge und für den Montagekran bei jeder Wetterlage, bis unmittelbar an das Objekt befahrbar sein. Für die notwendige und rechtzeitige Errichtung und Befestigung der Zufahrt hat der „AG“ Sorge zu tragen und hat dieser hierfür auch die Kosten zu übernehmen.

Alle erforderlichen Bau- und Zufahrtsgenehmigungen sind rechtzeitig auf Kosten des „AG“ einzuholen.

Niveau:

Das Niveau der Kellerdecke bzw. Bodenplatte darf max. eine Höhendifferenz von +/- 0,5cm aufweisen. Darüber hinausgehende Abweichungen verursachen bei der Montage Mehrkosten, welche der „AN“ zu bezahlen hat und diesem in Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch für daraus resultierende Mehrkosten (mehr Material) beim Estrich bzw. Bodenaufbau.

Versicherung:

Der „AN“ ist verpflichtet, den Rohbau in angemessener Höhe (Zeitwert) auf seine Kosten zu versichern, bzw. versichern zu lassen. Im Schadensfall hat der „AN“ sämtliche gelieferte Materialien und montierte Bauteile sowie sonstige erbrachte Leistungen zu ersetzen/zu bezahlen und werden diese in Rechnung gestellt. Es wird daher seitens des „AN“ empfohlen, eine zumeist kostenlose Rohbauversicherung abzuschließen.

Planensicherung:

Grundsätzlich ist der „AN“ bemüht Witterungseinflüsse vom Bauwerk fernzuhalten. Da mit einer provisorischen Planenabdichtung keine 100%ige Sicherheit gegen Wassereintritt erreicht wird, dies umso mehr bei Wind, Sturm und Gewitter, ist jeder Schadenersatz bei diesen Ereignissen ausgeschlossen. Wird eine Plane bauseits durch ein anderes Bauunternehmen oder einen Professionisten  oder durch den Bauherren entfernt, so ist diese nach Abschluss der Arbeiten wieder unmittelbar sachgemäß aufzubringen und gegen Wind und Sturm zu sichern. Beschädigte Planen werden vom „AN“ an den „AG“ verrechnet und gehen in dessen Eigentum über.

Energieausweis:

Der sogenannte Energieausweis ist der Baubehörde bzw. der Förderstelle vorzulegen. Hinweis zu Energieausweis / Wohnbauförderung:

Das Erreichen einer bestimmten EKZ (Energiekennzahl) bzw. Förderzuschlagspunkte hängt von mehreren Faktoren ab. (Gebäudehülle, Fenster, Geometrie, Lage, Haustechnik) und ist letztlich eine komplexe Berechnung. Der „AN“ kann in der Angebots- bzw. Planungsphase keine verbindliche Zusage über die Erreichung dieser EKZ/Förderzuschlagspunkte abgeben. Allfällig notwendige Nachjustierungen in der Gebäudehülle werden als Nachtragsangebot nachgereicht.

Grundsätzlich zum Niedrigenergiehaus:

  • bei Bodenplatte erdanliegend: Unter der Betonplatte ist, je nach Erfordernis, durch die Baufirma eine geeignete Dämmung einzubringen. (Stärke laut Energieausweis)
  • bei Kellergeschoss: Die Kellerdecke ist, je nach Erfordernis, durch die Baufirma an der Unterseite mit einer geeigneten Dämmung zu dämmen. (Stärke laut Energieausweis)

Holzqualität:

Bei sämtlichen Hobelwaren und Schalungen bzw. Bauholz gelten die Qualitätsrichtlinien der VEH (Hobelware) bzw. der Ö-Norm (Schnittholz und Schalungen).

Bewitterung von Holzflächen (Fassade,Terrasse…):

Frei der Witterung ausgesetzte Holzflächen sind Verschleißteile, weshalb hierfür auch jegliche Garantie aus dem Titel der Lebensdauer ausgeschlossen ist. Außerdem weist der „AN“ darauf hin, dass es bei frei bewitterten Holzoberflächen zu Ausschwemmungen von Holzinhaltsstoffen kommen kann, die zu Verfärbungen von angrenzenden Oberflächen (Putz etc.) führen können, dies stellt ebenfalls keinen Reklamationsgrund dar.

Lärchenholz als Terrassenbelag:

Der „AN“ weist darauf hin dass Lärchenholz stärker zum „schiefern“ neigt als andere Holzarten. Dies stellt keinen Mangel dar und ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

Übergabe:

Die Auftragsarbeiten werden besenrein übergeben. Die Endreinigung (dazu gehören auch die Oberflächen inkl. der Fenster) erfolgt nicht durch den „AN“ und ist im Werkvertragspreis nicht enthalten.

Unterdach/Kaltdach:

Lt. Ö-Norm B4119 sind geringfügige Undichtheiten des Unterdaches, die bei regelkonformer Ausführung systembedingt entstehen, und Undichtheiten von Anschlüssen an hochgehenden Bauteilen, insbesondere unter freier Bewitterung zulässig.

Bei diffusionsoffenen Unterdeckbahnen kann es aufgrund der permeablen („durchdringbaren“) Eigenschaft bei lang anhaltender, direkter Beregnung zum Wasserdurchtritt kommen.

Anmerkung 1: Holzschutzmittel können die Oberflächenspannung des Niederschlagswassers stark beeinflussen und dadurch zu einem verstärkten Wasserdurchgang sowohl bei der Konterlattenbefestigung als auch durch diffusionsoffene, permeable Bahnen und Plattenwerkstoffen selbst führen.

Schall bei Aufdachdämmung:

Bei der Ausführung einer sogenannten Aufdachdämmung ist mit schlechteren Schalldämmwerten gegenüber einer konventionellen Zwischensparrendämmung zu rechnen, dies gilt insbesondere bei Blecheindeckungen. (In diesem Fall ist unbedingt durch den Dachdecker ein Schalldämmvlies einzubringen.)

Veluxfenster:

Diese werden in der Höhe standardmäßig eingebaut, ein gewünschter vertiefter Einbau ist zusätzlich in Auftrag zu geben (Aufpreis). Ebenso werden Fenster mit Standardverglasung und ohne Wärmeschutzrahmen verbaut. Wird eine andere Ausführung gewünscht ist dies extra gegen Aufpreis zu bestellen.

Hinweis: Velux Dachflächenfenster aus BRD sind in Österreich sicherheitstechnisch nicht erlaubt. Sollten solche vom AG beigestellt werden, so werden diese vom den „AN“ nur aufgrund eines schriftlichen Auftrages eingebaut. Hierfür ist jede Gewährleistung und jeglicher Schadenersatz ausdrücklich seitens des „AG“ ausgeschlossen. Dieser Haftungs-, Gewährleistungs- und Schadenersatzausschluss ist vor Beginn der Arbeiten dem „AN“ schriftlich zu bestätigen.

Sockelanschluss:

Es wird darauf hingewiesen, dass der Abstand der Holzbauelemente zum Terrain lt. Norm 30cm betragen muss. Es darf dieser Abstand – auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt –  durch Hinterfüllungen, Pflasterungen oder Vorlegstufen verringert werden. Für Schäden, die aus diesem Titel erstehen übernehmen wir keinerlei Haftung.

Für Leistungen und Gewerke, die vom AG direkt an andere Professionisten vergeben werden hat der „AG“ selbst für die notwendigen Detailabsprachen zu sorgen und alle notwendigen Details dem „AN“ zur Verfügung zu stellen.

Eigenleistung bzw. Direktvergabe an andere Professionisten:

  • Der Einbau der Fenster und Außentüren hat nach Ö-Norm bzw. dem letzten Stand der Technik zu erfolgen
  • Der Einbau der Außenfensterbänke hat nach den Kriterien der ARGE Fensterbank zu erfolgen
  • Beim Außenputz sind die lt. Herstellerrichtlinie angegebenen Putzstärken einzuhalten und sämtliche Anschlüsse nach den Richtlinien der „Österr. ARGE Putz“ herzustellen.
  • Die Herstellung der Luftdichtheit (verkleben sämtl. Anschlüsse innen) hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen und es dürfen nur geeignete Materialien verwendet werden. Dies gilt auch für nachträgliche Durchführungen (Bohrungen) durch die Außenhülle.
  • Bei nachträglichen Bohrarbeiten ist auf verdeckte Leitungen (z.B. Fußbodenheizung Sanitärrohre etc.) zu achten.

Für das richtige Benutzen des Hauses verweisen wir auf die Benutzerfibel.

Bestehende Einbauten:

Sollte durch allfällige Einbauten (wie z.B. Betonstürze, Eisenträger…) im Bestand, die bei der Besichtigung nicht ersichtlich waren und auch dem „AG“ nicht oder nicht mehr bekannt waren, im Zuge der Bauausführung die bereits bestellten und gelieferten Materialien/Bauteile (Dachflächenfenster, Fenster, Türen…) nicht verbaut werden können, sind anfallende Manipulations- und Stornogebühren, die bei der Rückgabe an die Hersteller und Lieferanten anfallen, vom „AG“ dem „AN“ zu ersetzen. Für Schäden durch Bohrungen, Schraubungen usw. an verdeckt liegenden Elektro- und Sanitärleitungen, die nicht ersichtlich und nicht bekannt sind, wird vom „AN“ keine Haftung übernommen und sind daraus resultierende Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.

Estrich:

Restsand verbleibt auf der Baustelle.

Die Verlegung des Estrichs in Garagen (z.B. Gefälle nach innen) hat der Bautechnikverordnung zu entsprechen.

Für das ausreichende und richtige Lüften nach Einbringung des Estrichs ist der AG verantwortlich, eine Anleitung über richtiges Lüften wird durch den „AN“ übergeben (Lüften je nach Estrich 2 bis 4mal tägl.) Sollte jedoch auf ausdrücklichen Wunsch des AG die Lüftung durch den „AN“ erfolgen so werden diese Zeiten inkl. An- Abfahrt zusätzlich in Rechnung gestellt. Ebenso ist der „AG“ für das richtige Ausheizen (sofern der Heizungsinstallateur durch den „AG“ beauftragt wurde) des Estrichs verantwortlich. Die Stromkosten für dieses Ausheizen gehen zu Lasten des.

Über das Ausheizen ist zwingend ein Protokoll zu führen und nach Ende der Ausheizperiode unterschrieben an den „AN“ zu übermitteln. Eine Anleitung für das Ausheizen wird durch den „AN“ übergeben. Sollte die Trocknung des Estrichs mittels Zusätzen beschleunigt werden müssen, so ist dies auf Wunsch gegen entsprechenden Kostenersatz möglich. Vom „AG“ sind rechtzeitig vor Einbringen des Estrichs die Bodenbelagsstärken inkl. Kleber bzw. Trittschallmatten und die Aufgangsrichtungen der Innentüren bekannt zu geben.

Bodenbeläge/Estrich:

Durch natürliche Setzungen in der Schüttung bzw. beim Estrich können unter den Sockelleisten Spalten entstehen. Dies ist kein Grund für eine Mängelrüge und das Nachsetzen der Leisten keine Leistung aus der Gewährleistung, sondern gesondert zu bezahlen.

Zellulosefaserdämmung:

Allgemeines: (gilt immer)

  • E – Anschluss f. Einblasmaschine, 380 Volt, 16 Ampere, 5-pol. EURO – Stecker mit Nullleiter
  • Elektro- und andere Installationen sind zu befestigen, Elektrorohre sind an der warmen Seite der Dämmschicht zu führen
  • Kaltwasserleitungen sollen gegen Kondensfeuchtigkeit isoliert werden

Bei bauseits ausgeführtem Innenausbau:

  • Bei Arbeitshöhen über 3,5 m ist bauseits für ein Gerüst zu sorgen
  • Verbleibende Fugen oder Ritzen dürfen nicht breiter als 0,5 cm sein
  • Die Einblasfelder müssen jeweils für sich abgeschlossen sein

(ACHTUNG: Aufdopplung – keine Kreuzlattung!)

  • Die maximale Höhe der Felder darf 3,0 m nicht übersteigen, ansonsten ist das Feld abzuteilen
  • Abgeschlossene Felder, sowie versteckte Hindernisse wie Quer- oder Diagonalstreben sind zu kennzeichnen
  • Einblasöffnungen müssen nach Abschluss der Einblasarbeiten bauseits luftdicht abgeklebt werden
  • Läuft die Dampfbremse parallel der Lattung, ist die Verklebung mit einer Sparlattung abzudecken
  • Kamine mit Mineralwolldämmung umhüllen
  • E-Dosen und Einbauspots mit nicht brennbaren Baustoffen (z.B. Gipsfaserplatten) abdecken, die notwendige Umlüftung von Einbauspots ist zu beachten
  • Der Lattenabstand beim Unterholz sollte zwischen 30 und 40 cm (Achsmaß) liegen, da sich sonst die Dampfbremse zu sehr wölbt

Beigestellte Helfer bei Dämmung mit Zellulosefaser:

Was hat der Helfer während des Einblasens zu tun?

  • NIE in das Rührwerk hineingreifen
  • Nichts in die Maschine fallen lassen (Messer, Klingen, Schreiber)
  • Bei ungewöhnlichen Geräuschen oder Situationen NOT AUS drücken
  • Es muss immer Material in der Maschine sein
  • Material das auf den Boden fällt, nicht wieder in die Maschine werfen

Definition des Begriffes „malerfertig“:

Die Oberflächen der Gipsbeplankung werden in der Qualitätsstufe 2 (QF2) lt. Herstellerwerk ausgeführt:

Verarbeitungsrichtlinien: Qualitätsstufe 2

Die Verspachtelung nach Qualitätsstufe 2 (Q2) ist die Standardverspachtelung. Sie genügt den üblichen Anforderungen an Wand und Deckenflächen. Ziel der Verspachtelung ist es, den Fugenbereich durch stufenlose Übergänge der Plattenoberfläche anzugleichen. Gleiches gilt für Befestigungsmittel, Innen- und Außenecken sowie Anschlüsse.

Die Verspachtelung nach Qualitätsstufe 2 umfasst:

  • die Grundverspachtelung (Q1)
  • das Nachspachteln (Feinspachteln, Finish) bis zum Erreichen eines stufenlosen Übergangs zur Plattenoberfläche. Dabei dürfen keine Bearbeitungsabdrücke oder Spachtelgrate sichtbar bleiben. Falls erforderlich, sind die verspachtelten Bereiche zu schleifen. Diese Oberfläche kann beispielsweise geeignet sein für:

Mittel und grob strukturierte Wandbekleidungen, z.B. Tapeten wie Raufasertapete (Körnung RM oder

RG nach BFS-Merkblatt Nr. 05/01*) matte, füllende, mittel- und grob strukturierte Anstriche/Beschichtungen (z.B. Dispersionsanstriche), die manuell – mit Lammfell- oder Strukturrolle – aufgetragen werden Oberputze (Korngrößen/Größtkorn über 1 mm) soweit sie vom Putz-Hersteller für das jeweilige Gipsplattensystem freigegeben sind. Wird die Qualitätsstufe 2 (Standardverspachtelung) als Grundlage für Wandbekleidungen, Anstriche und Beschichtungen gewählt, sind Abzeichnungen – insbesondere bei Einwirkung von Streiflicht – nicht auszuschließen. Eine Verringerung dieser Effekte ist in Verbindung mit einer Verspachtelung nach Qualitätsstufe 3 zu erreichen. Wird eine höhere Qualitätstufe gewünscht ist dies gesondert in Auftrag zu geben und wird zusätzlich verrechnet oder bauseits durch den Maler hergestellt.

Acrylanschlüsse sind nicht in den Preisen enthalten und sind durch den Maler herzustellen.

Auftretende Risse (z.B. in den Ecken) sind nach der Heizperiode nachzuarbeiten. Dies ist jedoch nicht im Preis enthalten.

Alkohol am Arbeitsplatz:

Wir weisen ausdrücklich auf das generelle Alkoholverbot während der gesamten Arbeiten hin.

(Dies gilt auch für bauseits beigestellte Helfer.)

Regiearbeiten:

Die Regiearbeiten sind gesondert in Auftrag zu geben und erfolgt nach tatsächlichem Aufwand der Materiallieferungen und Arbeitsstunden. Die Anzahl der angegebenen Arbeitsstunden (inkl. An-/Abfahrt) stellt nur eine Schätzung dar und ist nicht bindend. Die An- und Abfahrtszeiten werden ebenfalls über diese Position abgerechnet. Der angegebene Stundensatz gilt nur für Normalstunden, Überstunden, Sonn- und Feiertagsstunden sind gesondert in Auftrag zu geben und werden mit den gesetzlichen Zuschlägen verrechnet. Die Regieberichte (Bautagebuch) der Firma Zenz Holzbau GmbH sind täglich vom Bauherrn, bzw. dessen Vertretung zu unterschreiben. Die darin enthaltenen Leistungen gelten mit der Unterschrift als dem Grunde und der Höhe nach anerkannt. Regiearbeiten werden grundsätzlich nur nach schriftlich erteilten Aufträgen ausgeführt.

Computer-Werkpläne (Regiearbeiten):

Herstellung von Computer-Werkplänen als Abbundunterlagen. Im Preis enthalten sind ebenfalls das Abnehmen des Naturmaßes sowie detaillierte Giebelpläne für die Baufirma. Diese Ausdrucke ermöglichen eine große Einsparung von Facharbeiter- und Helferstunden beim Abbund.

Statik Bestand:

Sollte für vorhandenes Mauerwerk, Decken, Fundamente und anderen Auflager udgl. eine statische Berechnung notwendig sein,  ist der Nachweis von einem hierfür befugten Baumeister oder Statiker auf Kosten des „AG“ beizubringen. Diese Leistungen sind im Angebot des „AN“ nicht enthalten.

Bauseits beigestellte Helfer:

Sollen bauseits Helfer beigestellt werden, ist hierfür eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem „AN“ und dem „AG“ erforderlich. Es dürfen vom „AG“ nur solche Helfer beigestellt werden, welche einerseits im Besitze der erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen sind und andererseits die gesetzlichen Versicherungen einschließlich Unfallversicherungen nachweisen können. Diese Nachweise haben bauseits beigestellte Helfer vor Arbeitsbeginn schriftlich nachzuweisen. Die Verantwortung gegenüber Gerichten und Behörden für bauseits beigestellte Helfer trägt ausschließlich der „AG“, somit die Bauherrschaft und es unterliegen bauseits beigestellte Helfer in keinem Fall der Aufsichtspflicht des „AN“.

Für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften, die Bereitstellung der notwendigen Sicherheitsausrüstung für die bauseits beigestellten Helfer, hat ausschließlich der „AG“, somit die Bauherrschaft, auf ihre Kosten Sorge zu tragen (z. B. Helmpflicht bei Kranarbeiten). Für Arbeitsunfälle der bauseits beigestellten Helfer übernimmt der „AN“ keinerlei Verantwortung und sind Schadenersatzansprüche hieraus gegenüber dem „AG“ ausgeschlossen. Der „AN“ verweist auf die „Erklärung zur Beistellung von Helfern“, die vor Beginn der Arbeiten durch den „ AG“ zu unterfertigen ist.

Maschinenpauschale Regiearbeiten:

Der Abbund erfolgt dabei in der Regel in den Bundhallen des „AN“. Im Preis sind enthalten:

Sämtliche Kleingeräte und stationäre Maschinen für den rationellen Abbund Stapler (ohne Mann), Motorsägen, udgl. einschließlich Stromkosten für den gesamten Abbund. Incl. Hallen z.B. auch für Streicharbeiten. Die Verleihung von Geräten, Schalungen oder Gerüsten erfolgt in gewartetem Zustand. Der „AN“ ist verpflichtet, die Funktionsfähigkeit der Geräte bei Abholung am Lagerplatz vorher zu prüfen und bei Auftreten von Fehlern und Defekten die Zenz Holzbau GmbH umgehend zu verständigen bzw. das Gerät zum Lagerplatz  der Zenz Holzbau GmbH zurückzubringen. Die bis zur Meldung des Defektes angelaufenen Mietzeiten werden jedoch in Rechnung gestellt Verschleißteile wie Meißel, Sägeblätter etc. sowie Betriebsmittel wie Diesel, Öle, Strom und sonstige Betriebshilfsmittel sind im Verleihpreis nicht enthalten.

Maschinenpauschale Innenausbau/Selbstmontage:

Für ausgeliehene Klammergeräte (für Lattungen und Gipsplatten) ist eine Leihgebühr zu entrichten. Bohrer für Wanddurchführungen können kurzzeitig nach Rücksprache ausgeliehen werden (max. 1Tag) Sonstige Maschinen werden durch die Fa. Zenz nicht verliehen. Reparaturrechnungen bzw. Neuanschaffung nach Beschädigungen/Zerstörung an diesen Geräten werden zusätzlich nach tats. Aufwand in Rechnung gestellt. (Benötigte Bits für benötigte Schrauben können bei uns ebenfalls käuflich erworben werden und sind nicht Teil des Angebotes.)

Bauseitiger Anstrich:

Streichpinsel, Lackrollen, Einweghandschuhe und andere von der Firma Zenz verwendete Verbrauchsmaterialien zum Streichen werden in jedem Fall auch wenn diese nicht im Angebot enthalten sind verrechnet wenn der Anstrich bauseits erfolgt.

 

Eggelsberg, am 2.5.2017

Zenz Holzbau GmbH
Gundertshausen 42
5142 Eggelsberg

Tel: 07748/2278
www.zenz-holzbau.at

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